Schuetzenverein Heiligendamm, Heiligendamm Schützenverein
Schuetzenverein Heiligendamm, Heiligendamm Schützenverein  

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Heiligendammer Schützengilde e.V. - Leistungszentrum für jagdliche Disziplinen Mecklenburg

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Heiligendammer Schützengilde e.V.
- Leistungszentrum für jagdliche Disziplinen Mecklenburg".

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Rat des Kreises Bad Doberan eingetragen und hat seinen Sitz in Heiligendamm, Kreis Bad Doberan.

3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft des Mecklenburgischen Schützenverbandes e. V. an und die Mitgliedschaft des DSV e. V. an.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Im Verein können alle Schießsportfreunde Mitglied werden, auch außer halb der Landesgrenzen hinaus, die die Vereinssatzung anerkennen.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Schießsportes und die Erhaltung der Tradition des Schützenwesens.

2. Der Verein wird den Schießsport nach den Richtlinien des Fachverbandes pflegen, sowie den Breiten-, Leistungs- und Freizeitsport betreiben.

3. Es wird die Tradition als wertvollen Bestandteil unseres Volkslebens pflegen und wahren und Kameradschaft und Freundschaft unter den Mitgliedern fördern.

4. Er fördert den Jugendsport und organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb in den jagdlichen Disziplinen. Er organisiert Schützenfeste, sportliche und traditionelle Wettkämpfe auch über den Rahmen hinaus (z. B. Internationale Wettkämpfe).

5. Als Leistungszentrum für jagdliche Disziplinen Mecklenburg hält sich der Verein die Möglichkeit offen, Talente in allen Altersbereichen in den jagdlichen Disziplinen auszubilden und an Internationalen Wettkämpfen teilzunehmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Ihm sind nationalistische Bestrebungen und Aktivitäten fremd. Mitglieder mit Parteizugehörigkeit treten im Vereinsleben neutral auf.


§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentlichen Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können werden:

a) jede natürliche Person deren Ziele die Förderung des Schießsportes und die Pflege der Schützentradition ist.
b) über schriftliche Aufnahmeverträge entscheidet der Vorstand in geheimer Abstimmung.
c) Aufnahmeanträge Jugendlicher von 12-18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

2. Außerordentliche Mitglieder können werden:

- jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen.
- für die Aufnahme gilt die Regelung ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3. Ehrenmitglieder können werden:

- jede Person, die sich um das Deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben hat,
- die Person muss nicht Mitglied des Vereins sein,
- über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und weitere Ordnungen des Vereins anzuerkennen, sich für deren Verwirklichung der Vereinszwecke einzusetzen.

3. Jedes Mitglied muss seine Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge pünktlich und vollständig entsprechend des Finanzplanes des Vereins entrichten.

4. Die Mitglieder beschaffen sich eine vereinsübliche Schützentracht, sofern die Satzung nicht einen Ausnahme vorsieht. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Pflicht der Anschaffung einer Schützentracht befreit.

5. Jedes Mitglied wahrt das Ansehen des Vereins und fördert die Vereinskameradschaft und den Vereinsfrieden.

6. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist stimmberechtigt und wahlberechtigt und kann für die im Verein zu besetzenden Ämter gewählt oder vom Vorstand für besondere Aufgaben eingesetzt werden.

7. Die Jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Sie werden durch den Jugendleiter und Sportlersprecher vertreten.

8. Die Tätigkeit der Mitglieder ist im Rahmen der Vereinsarbeit grundsätzlich ehrenamtlich zu leisten.

9. Der Verein hält sich die Möglichkeit offen, neben dem Sportleiter weitere Beschäftigte einzustellen.

10. Pflege und Erhalt des Vereinsvermögens werden durch Arbeitsleistungen gewährleistet. Wenn ein Mitglied dreimal ohne ausreichende, vom Vorstand gebilligte Entschuldigung innerhalb eines Kalenderjahres einer Einladung zur Arbeitsleitung nicht gefolgt ist, besteht ein Ausschlussgrund.

11. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes. Sie sind von der Beitragsleistung und von den manuellen Leistungen befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres.

3. Die Beitragspflicht besteht für das volle Geschäftsjahr, in der der Austritt erfolgt. Ein Anspruch auf das Vermögen des Vereins besteht nicht. Spenden und Förderungsbeiträge werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht rückerstattet.

4. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind:

- schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
- Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
- grobes unsportliches Verhalten,
- rückständiger Beitrag für mehr als ein Jahr

5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Vorstand in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform. Diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben. Geht das Mitglied in die Berufung, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss. Bestätigt die Mitgliederversammlung dem vom Vorstand beschlossenen Ausschluss, ist der Ausschluss mit Zugang der Mitteilung über das Abstimmungsergebnis wirksam. Legt das Mitglied gegen den Beschluss des Vorstandes nicht Berufung ein, ist der Ausschluss 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses wirksam.

6. Erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitgliedes, dann beteiligen sich nach Möglichkeit alle Mitglieder in Schützentracht an dem Begräbnis.


§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. einem Präsidenten
2. zwei Vizepräsidenten, die gleichberechtigt sind, von
denen einer ständiger Vertreter des Präsidenten ist
3. einem Schatzmeister
4. einem Sportleiter
5. einem Festleiter
6. einem Jugendleiter
7. einem Schriftführer
8. einem Platz- und Standwart.


§10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den

- Präsidenten
- zwei Vizepräsidenten
- Schatzmeister
mindestens jedoch durch zwei der o. g. vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4. Der Präsident ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlung.

5. Der ständige Vertreter sowie der andere Vizepräsident vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung. Sie führen dann in Zusammenarbeit mit dem Vorstand die Geschäfte. Sie sind verantwortlich für die Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Durchsetzung der Vereinsbeschlüsse.

6. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Er hat einen jährlichen Finanzplan aufzustellen der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.

7. Der Sportleiter ist verantwortlich für die Leitung des gesamten sportlichen und des schießtechnischen Betriebes. Es ist für die Organisation und Durchführung des sportlichen und Freizeitschießens des Vereins verantwortlich. Hier arbeitet er eng mit dem Jugendleiter und den Schießmeistern zusammen.

8. Der Festleiter ist für die Durchführung und Abwicklung der vom Vereinsveranstalteten Festlichkeiten zuständig. Es ist verantwortlich für den gesamten kameradschaftlichen und gesellschaftlichen Teil der Vereinsaufgaben, insbesondere für die Gestaltung der Schützenfeste sowie der Fest- und Trauerfeierlichkeiten.

10. Der Jugendleiter betreut gemeinsam mit dem Sportleiter den Nachwuchs. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

11. Der Schriftführer ist verantwortlich für den Schriftverkehr und für die Protokollführung bei Vorstandssitzungen und Mitgliederver-sammlungen. Protokolle muss er gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnen.

12. Der Platz- und Standwart hat die Instandhaltung und Wartung der Stände und Geräte sowie sämtlicher Außenanlagen zu organisieren.

§11 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Halbjahr statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Aufgabe der Gründe diese vom Vorstand verlangt wird.

3. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Allen Mitgliedern, auch den nicht stimmberechtigten ist die Anwesenheit gestattet.

4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

- Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers (Finanzplan und Jahresabrechnung),
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und dem Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- die Entlastung des Vorstandes und ihre Wahl,
- Satzungsänderungen,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Finanzplanes (jährlich) und
- Auflösung des Vereins.


§12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins, mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung einen weiteren Tagesordnungspunkt beim Vorstand schriftlich beantragen.

Der Antrag muss von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet sein. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Die Tagesordnung muss mindestens umfassen:

- Feststellung der Stimmberechtigten,
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, sofern diese turnusgemäß oder auf Grund Rücktritts erforderlich
sind.


§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlen einem Wahlleiter übertragen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß der Satzung entsprechend einberufen wurde.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich.

Sollten Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten des Verein schriftlich zu beantragen und in der Einladung mitgeteilt worden sein. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.

§14 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§15 Schützenkönig

Der Schützenkönig muss Mitglied des Vereins sein. Er hat kein Stimmrecht. Die Person des Schützenkönigs muss in einem Zeitraum von 5 Jahren jedes Jahr wechseln. Erst nach 5 Jahren darf die gleiche Person wieder Schützenkönig werden.

§16 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Nach einem Jahr scheidet 1 Prüfer aus und es wird ein neuer gewählt. Diese dürfen nicht im Vorstand oder eines von ihm eingesetzten Gremiums sein. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins sowie der Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Rat der Stadt Bad Doberan um unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Schießsportes verwendet zu werden.


§18 Allgemeine Bestimmungen

Diese Satzung wurde am 7. April 1990 durch die Mitglieder des Vereins beschlossen und ist am gleichen Tag in Kraft getreten.

DIESE SATZUNG WURDE EINSTIMMIG ANGENOMMEN.


Heiligendamm, den 07.04.1990
gez. Heese, Versammlungsleiter


Heiligendamm, den 04.03.2005
gez. Beth, Versammlungsleiter



Anlage 1

Anträge auf Zusatz zur Satzung

1. Es sind pro Jahr mindestens 4 Einsätze (pro Einsatz 8 Stunden) abzuleisten. Bei besonderen Anlässen sind zusätzliche Einsätze notwendig.
Alle Mitglieder verpflichten sich an diesen vorher bekannt gegebenen Einsätzen teilzunehmen.

Ausnahmen sind Krankheit, Ehrenmitgliedschaft, Invalidität und Ableistung der Einsätze bzw. Stunden zu einem anderen Zeitpunkt. Mitgliedern, die sich durch Arbeitsleistungen oder Sachleistungen außerhalb des Vereins zu Gunsten der Gilde betätigen, sind diese Stunden anzuerkennen.

Durch Arbeits- oder Krankheitsverhinderung bedingte Fehlzeiten können zu einem anderen Zeitpunkt abgeleistet werden.

Ist diese Ableistung der Fehlzeiten nicht möglich und liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund vor, ist für die Einsatzstunde ein finanzieller Ausgleich in Höhe von 7,50 EUR zu leisten (pro Einsatz also 60,00 EUR).

Beteiligt sich ein Mitglied trotz Aufforderung nicht an den Arbeitseinsätzen und leistet auch keinen finanziellen Ausgleich, kann dieses nach zweimaligem Aufruf in beider Hinsicht zu einem Ausschluss führen.

2. Erhöhung der Aufnahmegebühr auf 250,- EUR.

3. Entrichtung der Jahresgebühr in voller Höhe innerhalb des ersten Quartals jeden Jahres.


Anträge, Auszeichnungsordnung etc. wurden durch die Mitgliederversammlung am 04.03.2005 beschlossen.

 

 
 
  Heiligendammer Schützengilde 1990 e.V. | Tel: 038203-62561 | Fax: 038203-40626 | >> e-mail