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Heiligendammer Schützengilde e.V. - Leistungszentrum
für jagdliche Disziplinen Mecklenburg
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Heiligendammer
Schützengilde e.V.
- Leistungszentrum für jagdliche Disziplinen Mecklenburg".
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Rat des
Kreises Bad Doberan eingetragen und hat seinen Sitz in
Heiligendamm, Kreis Bad Doberan.
3. Der Verein strebt die Mitgliedschaft des Mecklenburgischen
Schützenverbandes e. V. an und die Mitgliedschaft
des DSV e. V. an.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Im Verein können alle Schießsportfreunde
Mitglied werden, auch außer halb der Landesgrenzen
hinaus, die die Vereinssatzung anerkennen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung
des Schießsportes und die Erhaltung der Tradition
des Schützenwesens.
2. Der Verein wird den Schießsport nach den Richtlinien
des Fachverbandes pflegen, sowie den Breiten-, Leistungs-
und Freizeitsport betreiben.
3. Es wird die Tradition als wertvollen Bestandteil unseres
Volkslebens pflegen und wahren und Kameradschaft und Freundschaft
unter den Mitgliedern fördern.
4. Er fördert den Jugendsport und organisiert einen
Trainings- und Wettkampfbetrieb in den jagdlichen Disziplinen.
Er organisiert Schützenfeste, sportliche und traditionelle
Wettkämpfe auch über den Rahmen hinaus (z. B.
Internationale Wettkämpfe).
5. Als Leistungszentrum für jagdliche Disziplinen
Mecklenburg hält sich der Verein die Möglichkeit
offen, Talente in allen Altersbereichen in den jagdlichen
Disziplinen auszubilden und an Internationalen Wettkämpfen
teilzunehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
2. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Ihm sind nationalistische Bestrebungen und Aktivitäten
fremd. Mitglieder mit Parteizugehörigkeit treten
im Vereinsleben neutral auf.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Außerordentlichen Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können werden:
a) jede natürliche Person deren Ziele die Förderung
des Schießsportes und die Pflege der Schützentradition
ist.
b) über schriftliche Aufnahmeverträge entscheidet
der Vorstand in geheimer Abstimmung.
c) Aufnahmeanträge Jugendlicher von 12-18 Jahren
bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
2. Außerordentliche Mitglieder können werden:
- jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat dem Verein angehören will, ohne sich
in ihm sportlich zu betätigen.
- für die Aufnahme gilt die Regelung ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglieder können werden:
- jede Person, die sich um das Deutsche Schützenwesen
hervorragende Verdienste erworben hat,
- die Person muss nicht Mitglied des Vereins sein,
- über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen
teilzunehmen, die Anlagen, Waffen, Schussgeräte und
sonstige Geräte des Vereins zweckentsprechend zu
nutzen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung, die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes
und weitere Ordnungen des Vereins anzuerkennen, sich für
deren Verwirklichung der Vereinszwecke einzusetzen.
3. Jedes Mitglied muss seine Aufnahmegebühr und
die Mitgliedsbeiträge pünktlich und vollständig
entsprechend des Finanzplanes des Vereins entrichten.
4. Die Mitglieder beschaffen sich eine vereinsübliche
Schützentracht, sofern die Satzung nicht einen Ausnahme
vorsieht. Jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres sind von der Pflicht der Anschaffung
einer Schützentracht befreit.
5. Jedes Mitglied wahrt das Ansehen des Vereins und fördert
die Vereinskameradschaft und den Vereinsfrieden.
6. Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist
stimmberechtigt und wahlberechtigt und kann für die
im Verein zu besetzenden Ämter gewählt oder
vom Vorstand für besondere Aufgaben eingesetzt werden.
7. Die Jugendlichen Mitglieder haben das Recht, an der
Mitgliederversammlung als Zuhörer teilzunehmen. Sie
werden durch den Jugendleiter und Sportlersprecher vertreten.
8. Die Tätigkeit der Mitglieder ist im Rahmen der
Vereinsarbeit grundsätzlich ehrenamtlich zu leisten.
9. Der Verein hält sich die Möglichkeit offen,
neben dem Sportleiter weitere Beschäftigte einzustellen.
10. Pflege und Erhalt des Vereinsvermögens werden
durch Arbeitsleistungen gewährleistet. Wenn ein Mitglied
dreimal ohne ausreichende, vom Vorstand gebilligte Entschuldigung
innerhalb eines Kalenderjahres einer Einladung zur Arbeitsleitung
nicht gefolgt ist, besteht ein Ausschlussgrund.
11. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen
Mitgliedes. Sie sind von der Beitragsleistung und von
den manuellen Leistungen befreit.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss
oder Tod.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Austrittserklärung zum Ende des Kalenderjahres.
3. Die Beitragspflicht besteht für das volle Geschäftsjahr,
in der der Austritt erfolgt. Ein Anspruch auf das Vermögen
des Vereins besteht nicht. Spenden und Förderungsbeiträge
werden bei Erlöschen der Mitgliedschaft nicht rückerstattet.
4. Mitglieder können aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Ausschlussgründe sind:
- schwerer Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
- Schädigung des Ansehens und der Interessen des
Vereins,
- grobes unsportliches Verhalten,
- rückständiger Beitrag für mehr als ein
Jahr
5. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt
der Vorstand in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher
Mehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit
zu geben, sich zu diesen Vorwürfen zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss bedarf der Schriftform.
Diese ist dem Mitglied nachweislich zu übergeben.
Geht das Mitglied in die Berufung, entscheidet die Mitgliederversammlung
über den Ausschluss. Bestätigt die Mitgliederversammlung
dem vom Vorstand beschlossenen Ausschluss, ist der Ausschluss
mit Zugang der Mitteilung über das Abstimmungsergebnis
wirksam. Legt das Mitglied gegen den Beschluss des Vorstandes
nicht Berufung ein, ist der Ausschluss 4 Wochen nach Zugang
der Mitteilung des Vorstandsbeschlusses wirksam.
6. Erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod des Mitgliedes,
dann beteiligen sich nach Möglichkeit alle Mitglieder
in Schützentracht an dem Begräbnis.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
1. einem Präsidenten
2. zwei Vizepräsidenten, die gleichberechtigt sind,
von
denen einer ständiger Vertreter des Präsidenten
ist
3. einem Schatzmeister
4. einem Sportleiter
5. einem Festleiter
6. einem Jugendleiter
7. einem Schriftführer
8. einem Platz- und Standwart.
§10 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den
Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt
der Beschluss als abgelehnt.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
durch den
- Präsidenten
- zwei Vizepräsidenten
- Schatzmeister
mindestens jedoch durch zwei der o. g. vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt
und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Vereinsmitglieder wählbar,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl
eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Mehrere Vorstandsämter
können nicht in einer Person vereinigt werden.
4. Der Präsident ist der Repräsentant des Vereins.
Er beruft und leitet die Vorstands- und Mitgliederversammlung.
5. Der ständige Vertreter sowie der andere Vizepräsident
vertreten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung.
Sie führen dann in Zusammenarbeit mit dem Vorstand
die Geschäfte. Sie sind verantwortlich für die
Verwaltung des Vereinsvermögens und für die
Durchsetzung der Vereinsbeschlüsse.
6. Der Schatzmeister hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
Er hat einen jährlichen Finanzplan aufzustellen der
vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung
zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Er hat mit Ablauf
des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen
und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung
vorzulegen.
7. Der Sportleiter ist verantwortlich für die Leitung
des gesamten sportlichen und des schießtechnischen
Betriebes. Es ist für die Organisation und Durchführung
des sportlichen und Freizeitschießens des Vereins
verantwortlich. Hier arbeitet er eng mit dem Jugendleiter
und den Schießmeistern zusammen.
8. Der Festleiter ist für die Durchführung
und Abwicklung der vom Vereinsveranstalteten Festlichkeiten
zuständig. Es ist verantwortlich für den gesamten
kameradschaftlichen und gesellschaftlichen Teil der Vereinsaufgaben,
insbesondere für die Gestaltung der Schützenfeste
sowie der Fest- und Trauerfeierlichkeiten.
10. Der Jugendleiter betreut gemeinsam mit dem Sportleiter
den Nachwuchs. Er vertritt deren Interessen im Vorstand
und in der Mitgliederversammlung.
11. Der Schriftführer ist verantwortlich für
den Schriftverkehr und für die Protokollführung
bei Vorstandssitzungen und Mitgliederver-sammlungen. Protokolle
muss er gemeinsam mit dem Präsidenten unterzeichnen.
12. Der Platz- und Standwart hat die Instandhaltung und
Wartung der Stände und Geräte sowie sämtlicher
Außenanlagen zu organisieren.
§11 Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal
im Halbjahr statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
oder wenn 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Aufgabe
der Gründe diese vom Vorstand verlangt wird.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte
Mitglied eine Stimme. Allen Mitgliedern, auch den nicht
stimmberechtigten ist die Anwesenheit gestattet.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
- Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers (Finanzplan
und Jahresabrechnung),
- Entscheidung über die Aufnahme neuer und dem Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen,
- die Entlastung des Vorstandes und ihre Wahl,
- Satzungsänderungen,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Genehmigung des Finanzplanes (jährlich) und
- Auflösung des Vereins.
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt mit
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied
des Vereins, mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes
Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der
Mitgliederversammlung einen weiteren Tagesordnungspunkt
beim Vorstand schriftlich beantragen.
Der Antrag muss von mindestens 10 Mitgliedern unterzeichnet
sein. Der Versammlungsleiter hat die Tagesordnung entsprechend
zu ergänzen.
Die Tagesordnung muss mindestens umfassen:
- Feststellung der Stimmberechtigten,
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
- Wahlen, sofern diese turnusgemäß oder auf
Grund Rücktritts erforderlich
sind.
§13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des
Vorstandes, bei dessen Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die
Dauer der Wahlen einem Wahlleiter übertragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder, wenn sie ordnungsgemäß der Satzung
entsprechend einberufen wurde.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenthaltungen
gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3
Mehrheit erfolgen. Zur Auflösung des Vereins ist
eine 2/3 Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
Sollten Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen,
sind diese mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
beim Präsidenten des Verein schriftlich zu beantragen
und in der Einladung mitgeteilt worden sein. Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
dass vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer
unterzeichnet wird.
§14 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Gewählt werden können alle, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
§15 Schützenkönig
Der Schützenkönig muss Mitglied des Vereins
sein. Er hat kein Stimmrecht. Die Person des Schützenkönigs
muss in einem Zeitraum von 5 Jahren jedes Jahr wechseln.
Erst nach 5 Jahren darf die gleiche Person wieder Schützenkönig
werden.
§16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Nach einem Jahr
scheidet 1 Prüfer aus und es wird ein neuer gewählt.
Diese dürfen nicht im Vorstand oder eines von ihm
eingesetzten Gremiums sein. Ihre Wiederwahl ist nicht
zulässig.
Die Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet,
die Kassenführung des Vereins laufend zu überwachen
und darüber in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder
beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins sowie der Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
des Vereins an den Rat der Stadt Bad Doberan um unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
im Rahmen des Schießsportes verwendet zu werden.
§18 Allgemeine Bestimmungen
Diese Satzung wurde am 7. April 1990 durch die Mitglieder
des Vereins beschlossen und ist am gleichen Tag in Kraft
getreten.
DIESE SATZUNG WURDE EINSTIMMIG ANGENOMMEN.
Heiligendamm, den 07.04.1990
gez. Heese, Versammlungsleiter
Heiligendamm, den 04.03.2005
gez. Beth, Versammlungsleiter
Anlage 1
Anträge auf Zusatz zur Satzung
1. Es sind pro Jahr mindestens 4 Einsätze (pro Einsatz
8 Stunden) abzuleisten. Bei besonderen Anlässen sind
zusätzliche Einsätze notwendig.
Alle Mitglieder verpflichten sich an diesen vorher bekannt
gegebenen Einsätzen teilzunehmen.
Ausnahmen sind Krankheit, Ehrenmitgliedschaft, Invalidität
und Ableistung der Einsätze bzw. Stunden zu einem
anderen Zeitpunkt. Mitgliedern, die sich durch Arbeitsleistungen
oder Sachleistungen außerhalb des Vereins zu Gunsten
der Gilde betätigen, sind diese Stunden anzuerkennen.
Durch Arbeits- oder Krankheitsverhinderung bedingte
Fehlzeiten können zu einem anderen Zeitpunkt abgeleistet
werden.
Ist diese Ableistung der Fehlzeiten nicht möglich
und liegt kein triftiger Entschuldigungsgrund vor, ist
für die Einsatzstunde ein finanzieller Ausgleich
in Höhe von 7,50 EUR zu leisten (pro Einsatz also
60,00 EUR).
Beteiligt sich ein Mitglied trotz Aufforderung nicht
an den Arbeitseinsätzen und leistet auch keinen finanziellen
Ausgleich, kann dieses nach zweimaligem Aufruf in beider
Hinsicht zu einem Ausschluss führen.
2. Erhöhung der Aufnahmegebühr auf 250,- EUR.
3. Entrichtung der Jahresgebühr in voller Höhe
innerhalb des ersten Quartals jeden Jahres.
Anträge, Auszeichnungsordnung etc. wurden durch die
Mitgliederversammlung am 04.03.2005 beschlossen.
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